Satzung

des Kreisverbandes der Kleintierzüchter Ulm e.V.

§ 1 Name und Sitz 

Der Kreisverband führt den Namen "Kreisverband der Kleintierzüchter Ulm e.V." und hat seinen Sitz in Ulm. 

Der Kreisverband ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm unter der 

Vereinsregisternummer „VR 1556“ (Steuernummer 54002/15321) eingetragen 

Der Kreisverband (nachfolgend K.V. genannt) ist Mitglied des Landesverbandes der Rassegeflügelzüchter von Württemberg und Hohenzollern e. V. und des Rassekaninchenzüchterverbandes Württemberg und Hohenzollern e.V., (nachfolgend L.V. genannt) und korporatives Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes des Landesverbandes Baden-Württemberg. 

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Kreisverbandes 

Der KV ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigengeschäftliche Zwecke. 

Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des KV. 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des KV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

Für satzungsmäßige Tätigkeiten in den Diensten des KV kann eine angemessene 

Aufwandsentschädigung ausgezahlt werden. 

Der Kreisverband ist ohne öffentlich-rechtlichen Charakter. 

Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. 

Zweck des Vereins ist die Förderung der organisierten Kleintierzucht im Verbandsgebiet unter Wahrung der Belange des Tier- und Artenschutzes

Zweck des Verbandes ist insbesondere die: 

1. Zusammenfassung der Kleintierzüchter im Kreisverbandsgebiet. 

2. Einheitliche Kennzeichnung der Kleintiere nach den Vorschriften der in § 1 Abs.2 genannten Dachverbände. 

3. Förderung, Unterstützung, Beratung, Belehrung und fachliche Ausbildung der Züchter in Wort, Schrift und Bild nach dem neuesten Stand der Wissenschaft und Tierschutz. 

4. Vertretung der Interessen der gesamten Kleintierzucht im Kreisverbandsgebiet bei Behörden, Wirtschaftsstellen und Öffentlichkeit, Unterbreitung von Vorschlägen und auf Aufforderung, Beratung dieser Stellen in allen Fragen der Kleintierzucht. 

5. Verbreitung und Erhaltung der Kleintierzucht durch Abhalten von Ausstellungen und Kör-Schauen. 

6. Unterstützung der Zucht- und Vererbungsforschung, der Behandlung von 

wissenschaftlicher Fütterung- und Haltungslehre sowie der 

Krankheitsbekämpfung. 

7. Förderung und Unterstützung der dem Kreisverband angeschlossenen 

Ortsvereine; 

8. Gewinnung und Zusammenfassung von Jungzüchterinnen und Jungzüchtern. 

9. Förderung und Unterstützung der dem Kreisverband angeschlossenen Jugendgruppen, 

10. Förderung und Unterstützung der Handarbeit-, und Kreativgruppen; 

11. Information und Beratung der Öffentlichkeit über Zucht, Haltung und Pflege von Kleintieren durch Medien und Ausstellungen /Schauen (Volksbildung).

§ 3 Mitgliedschaft 

Mitglieder 

1. Unmittelbare Mitglieder des KV sind: 

a. die Ortsvereine 

b. die Ortsjugendgruppen 

Zu a.) Die Ortsvereine bilden den Zusammenschluss der in räumlich begrenztem Gebiet bestehenden Geflügel-, Rassekaninchen- und Kleintierzuchtvereine. 

Zu b.) Die Kreisjugendgruppe ist der Zusammenschluss von Vereinsjugendgruppen entsprechend der Jugendordnung des BDRG und des ZDRK 

2. Mittelbare Mitglieder des KV sind: 

a die dem KV angeschlossenen Ortsvereine. 

b alle einem Verein angehörenden natürlichen und juristischen Personen, welche dem KV gemeldet sind. 

Alle dem KV angeschlossenen mittelbaren Mitglieder und deren Untergliederungen geben sich ihre Satzung selbst, doch darf diese nicht im Widerspruch zu den Satzungen des KV, LV, ZDRK und des BDRG stehen. 

Auf die vom LV für Ortsvereine entworfene Mustersatzung wird verwiesen. 

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft 

Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Antrag an den KV-Vorsitzenden voraus. Der Antrag muss Angaben über Gründung, Mitgliederzahl, Anschriften des Vorsitzenden und der Mitglieder des beitretenden Ortsvereins enthalten. Die Satzung ist beizufügen. Über die Aufnahme entscheidet die Vertreterversammlung (Jahreshauptversammlung). Bei Ablehnung des Gesuches steht dem Antragsteller das Recht zu, Berufung bei der nächsten Vertreterversammlung einzulegen. 

Dem Gesuchsteller ist gestattet, in der Tagung einen Vertreter zustellen, der das Gesuch begründen darf. Die Vertreterversammlung entscheidet endgültig. Vereinsmitglieder erwerben die Mitgliedschaft im KV durch satzungsgemäße Aufnahme in den Verein und Eintragung in die Mitgliederliste, welche über den KV an den zuständigen LV weitergegeben wird. 

 

§ 5 Ehrenmitglieder 

Zu Ehrenmitgliedern des KV können Personen ernannt werden, die sich um die Förderung der Kleintierzucht oder den Verband besondere Verdienste erworben haben. 

Die Ernennung erfolgt auf Beschluss des KV-Ausschusses. 

KV-Vorsitzende, die sich um den KV verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des KV- Ausschusses von der Vertreterversammlung zu KV-Ehrenvorsitzenden ernannt werden. 

Sie haben Sitz und Stimme im KV-Ausschuss und in der Vertreterversammlung. 

 

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft 

Die unmittelbare Mitgliedschaft erlischt 

1. durch Auflösung der betreffenden Vereinigung. 

2. durch Austritt der Vereinigung, der nur auf Ende eines Geschäftsjahres möglich ist mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten durch eingeschriebenen Brief. 

2. durch Ausschluss der Vereinigung. Der Ausschluss erfolgt auf Vorschlag des KV- Ausschusses durch Mehrheitsbeschluss der Vertreterversammlung. 

 

Der Ausgeschlossenen sind die Gründe des Ausschlusses mit Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitzuteilen. 

Die mittelbare Mitgliedschaft erlischt: 

1. durch Auflösung des betreffenden Vereins, 

2. durch Austritt des Vereins aus dem KV, 

3. durch Ausschluss eines Vereins aus dem KV, 

4. bei natürlichen Personen durch deren Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss entsprechend den Satzungen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Ehrengerichts Ordnungen des zuständigen LV sowie des BDRG und ZDRK 

 

Ein Mitglied kann auf Zeit oder Dauer ausgeschlossen werden, wenn es: 

gegen die Satzung des Kreisverbandes und der Landesverbände oder eine andere Bestimmung des Kreisverbandes verstoßen hat. Eine Handlung begeht oder begangen hat, die geeignet ist, das Ansehen des Kreisverbandes oder eines Ortsvereines, oder eines ihrer Mitglieder zu schädigen. Eines unehrenhaften, den Einzelnen oder die Gesamtheit schädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. 

 

§ 7 Ausschlussverfahren 

Der Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied des Kreisverbandes gestellt werden. 

Zuständig für den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes ist der Ortsverein selbst, wenn ihm sowohl Antragsteller als auch Antragsgegner angehören. 

Gegen den Beschluss der Hauptversammlung oder einer außerordentlichen 

Hauptversammlung des Ortsvereines, ist Widerspruch beim zuständigen Kreisverband möglich. 

Der Antrag auf Ausschluss bei verschiedener Vereinszugehörigkeit von Antragsteller und Antragsgegner kann nur bei dem für den Antragsgegner zuständigen Kreisverband gestellt werden. 

Gegen Entscheidungen des Kreisverbandes können die Schiedsgerichte der 

Landesverbände angerufen werden. 

Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds aus den Landesverbänden ist über den 

Kreisvorsitzenden beim jeweiligen Landesverbandsvorsitzenden zu stellen. 

Über diesen Antrag entscheidet das zuständige Schiedsgericht. 

Gegen das Schiedsgerichts Urteil ist Berufung bei den Landesverbandshauptver-sammlungen gegeben, die endgültig entscheidet. 

Für alle Rechtsbehelfe im Ausschlussverfahren gilt eine Frist von 4 Wochen ab Zustellung der jeweiligen Entscheidung. 

 

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

1. Die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den KV im Rahmen der Satzung. Sie sind berechtigt, an den Veranstaltungen des KV teilzunehmen. Das Stimmrecht steht ihnen entsprechend der Satzung zu. 

2. Die angeschlossenen unmittelbaren und mittelbaren Mitglieder haben entsprechend dem Beschluss der Vertreterversammlung Beiträge an den KV zu leisten. Auf Antrag des KV-Ausschusses legt die Vertreterversammlung die an die unmittelbaren Mitglieder zu leistenden Unkosten fest. 

3. Ein Anspruch an das Verbandsvermögen steht keinem Mitglied zu. 

4. Mit dem Eintritt in den Kreisverband erkennen die unmittelbaren und mittelbaren Mitglieder alle verbindlichen Bestimmungen des KV, LV, und des BDRG und ZDRK an. Sie verpflichten sich, die vorgeschriebenen Formulare pünktlich zu erstellen und alle an sie ergehenden Anfragen und Aufforderungen ordnungsgemäß zu erledigen. 


 

 

 

§ 9 Mitgliedsbeitrag 

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags für jedes Geschäftsjahr bestimmt die Vertreterversammlung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

Der Mitgliedsbeitrag besteht aus einem festen Kopfbeitrag für die Mitglieder der Ortsvereine. Die Mitglieder der Kreisjugendgruppe sind für den Kreisverband der Kleintierzüchter Ulm e.V. (KV) beitragsfrei, teilweise aber nicht für die angeschlossenen Landesverbände. 

Die Mitgliedsbeiträge (Kopfbeiträge) sind von den Vereinen für ihre Mitglieder 

Neu:

wie folgt zu begleichen: Der einzelne Kreisverein unterzeichnet einen Bankeinzug, so dass der Kreiskassier immer Anfang Februar, des aktuellen Geschäftsjahres, die Mitglieds- und Vereinsbeiträge für die einzelnen Landesverbände, BDRG; ZDRK, sowie den Kreisverband direkt abbuchen kann. Zugrunde liegen die aktuellen Mitgliedermeldungen an den jeweiligen Landesverband, je Abteilung für das laufende Geschäftsjahr. Der jeweilige Vereinsvorstand und dessen Kassier sind eigens dafür verantwortlich, dass dem Kreiskassier immer die korrekten und aktuellen Bankdaten vorliegen, ggf. ein neuer Bankeinzug für den KV ausgestellt wird.

Dafür Streichen: spätestens bei der KV- Jahreshauptversammlung zu zahlen. 

 

Aus den Beiträgen werden die Ausgaben für die gesamte Geschäftsführung und Schulungen bestritten, des Weiteren werden Landesverbands-, Kreisverbands-, und Vereinsausstellungen bezuschusst und der Jugendarbeit zur Verfügung gestellt. 

Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes. 

 

Neu Sonderausgaben:

Der KV-Ausschuss kann bis zu 3000€ ohne Rücksprache mit den KV Mitgliedern und deren Vorstände; der KV-Vorstand bis zu 1500€, ohne Rücksprache mit dem KV Ausschuss, den KV Mitgliedern und deren Vorstände, ausgeben. Die Ausgaben müssen direkt mit den Belangen des Kreisverband der Kleintierzüchter Ulm e.V. (KV) in Verbindung stehen.

 

Verwaltung 

§ 10 Vertreterversammlung 

 

1. Das oberste Organ des KV ist die Vertreterversammlung. Stimmberechtigt in der Vertreterversammlung sind die gewählten Vertreter der Ortsvereine, sowie die Mitglieder des KV- Ausschusses .

2. Die Ortsvereine haben bei der Vertreterversammlung

Neu zur Abstimmung: 

Nur noch eine Stimme pro Kreisverein, dafür streichen je angefangene 20 gemeldeter Mitglieder je eine Stimme. 

Voraussetzung für die Stimmberechtigung ist die Bezahlung der fälligen Beiträge. 

3. Jedes Jahr hat mindestens eine ordentliche Vertreterversammlung stattzufinden. Der Aufgabenkreis der Vertreterversammlung umfasst insbesondere: 

 

a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes. 

b) Entlastung des gesamten Vorstandes. 

c) Festsetzung der Jahresbeiträge. 

d) Behandlung der eingegangenen Anträge. 

e) Erledigung von Angelegenheiten, die nach der Satzung der Vertreterversammlung Vorbehalten sind oder durch den KV-Ausschuss der Vertreterversammlung zugewiesen werden. 

f) Vornahme der erforderlichen Wahlen. 

g) Beschlussfassung über notwendig gewordene Satzungsänderung. 

h) Erledigung sonstiger Angelegenheiten des KV. 

4. Die Einladung zur Vertreterversammlung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Versammlung durch schriftliche Benachrichtigung der Vorsitzenden der Ortsvereine sowie der Mitglieder des KV- Ausschusses zu erfolgen. 

5. Anträge zur Vertreterversammlung müssen eine Woche vor derselben beim Vorsitzenden des KV eingereicht werden. Anträge, die wegen verspätetem Eingang nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden können, werden am Schluss der Vertreterversammlung bekannt gegeben. Diese beschließt auf Vorschlag des Vorstandes darüber, ob die Anträge noch in der Versammlung beraten werden. 

6. Jede ordnungsgemäß einberufene Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn, mindestens ein Drittel der Stimmzahlen vertreten ist. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. 

 

Die Beschlüsse werden in das Protokoll eingetragen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet. 

Im Übrigen gilt die der Satzung angeschlossene Geschäftsordnung für die Vertreterversammlung. 

 

§ 11 Organe des Kreisverbandes 

Die Organe des Kreisverbandes sind:

- der Kreisverbandsvorstand 

-der Kreisverbandsausschuss 

-der erweiterte Kreisverbandsausschuss (Vertreter der Ortsvereine)

- und die Kreisverbandshauptversammlungen 

 

§ 12 Die Verbandsleitung 

1. Die Verbandsleitung besteht aus dem KV-Vorstand und dem KV-Ausschuss. 

 

Dem KV-Vorstand gehören an: 

1. der erste Vorsitzende 

2. der zweite Vorsitzende 

3. der Schriftführer 

4. der Kassierer 

 

Den KV-Ausschuss bilden: 

1. die Mitglieder des KV-Vorstandes 

2. die bestellten Ehrenvorsitzenden des KV 

3. der KV Zuchtwart Geflügel 

4. der KV Zuchtwart Kaninchen 

5. der KV Zuchtwart Tauben

6. der Leiter der Handarbeit-, und Kreativgruppe

7. der KV-Jugendleiter

8. Zwei Beisitzer 

 

Weitere Mitarbeiter können bei Bedarf von der Vertreterversammlung auf Vorschlag 

des KV-Vorstandes zu gewählt werden. 

Mit Sitz ohne Stimmrecht kann der KV-Vorsitzende zu den Sitzungen einladen: 

1. Die Vorsitzenden der Ortsvereine. 

2. Vorstands- und Ausschusssitzungen werden vom Vorsitzenden nach Bedarf anberaumt, jedoch wenigstens einmal im Jahr. 

3. Vorstand und Ausschuss sind für die ihnen übertragenen Aufgaben beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder des jeweiligen Gremiums eingeladen sind und mindestens die Hälfte anwesend ist. 

 

Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 

4. Der KV wird gemäß § 26 BGB durch den ersten und zweiten Vorsitzenden jeweils einzeln vertreten. 

5. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen, überwacht die Ausführung der Beschlüsse, die Einhaltung der Satzungen und der besonderen Bestimmungen. Ihm selbst obliegt die Federführung in der Geschäftsführung und der Geschäftsverteilung. 

6. Der Schriftführer hat über die Sitzungen und Versammlungen Niederschriften zu führen und sich an den schriftlichen Arbeiten zu beteiligen. Die Niederschriften sind von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Zu Beginn einer jeden Versammlung soll die Niederschrift der vorausgegangenen Versammlung verlesen werden. Auf das Verlesen der Niederschrift kann verzichtet werden. 

7. Der Vertreterversammlung hat der Kassier den Jahresabschluss vorzulegen. Kassenbestände sind, soweit entbehrlich, zinstragend anzulegen. Die Kassenführung ist mindestens eine Woche vor der Vertreterversammlung von zwei gewählten Kassenrevisoren zu prüfen. Die Prüfer haben die Verpflichtung, von dem Ergebnis der Prüfung der Vertreterversammlung zu berichten und dies schriftlich festzuhalten. 

 

Das Kassenbuch mit den Belegen ist dem KV-Vorstand jederzeit zugänglich zu machen. 

8. Der KV-Ausschuss berät und unterstützt den KV-Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben. 

9. Die Mitglieder der Verbandsleitung werden von der Vertreterversammlung auf vier Jahre gewählt, im zwei Jahreswechsel immer die Hälfte. Erste Hälfte erster Vorstand, Schriftführer Zuchtwart Geflügel und Zuchtwart Kaninchen. Die zweite Hälfte umfasst zweiter Vorstand, Kassierer, erster und zweiter Beisitzer, Zuchtwart Tauben und Leiter der Handarbeit / Kreativgruppe. 

 

Scheidet einer der Gewählten vor dem Ablauf einer Wahlzeit aus, so hat die nächste Vertreterversammlung einen Ersatz zu wählen. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen, wenn nicht schriftliche Wahl beantragt wird. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. 

Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. 

9. Der KV-Jugendleiter wird von der Jugend vorgeschlagen und von der KV-Versammlung bestätigt. 

 

§ 13 Verbandsvermögen 

Zur Erfüllung der Verbandsaufgaben ist die Ansammlung eines entsprechenden Vermögens anzustreben. Dieses darf nur ausschließlich und unmittelbar zu den in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecken und auf Beschluss der Vertreterversammlung verwendet werden. Die Verwendung von steuerbegünstigtem Verbandsvermögen zu wirtschaftlichen Geschäfts Zwecken ist ausgeschlossen. 

 

§ 14 Bekanntmachungen 

Die Bekanntmachungen des KV erfolgen in der Regel durch Rundschreiben. Neu: diese können auch per E-Mail, und oder WhatsApp versendet werden.

 

§ 15 Ausstellungen 

Die KV-Ausstellungen, die in der Regel von einem Ortsverein geführt werden, sollen in jeder Beziehung mustergültig aufgezogen werden. Grundlage dazu sind die "Allgemeinen Ausstellungsbestimmungen" des BDRG und ZDRK (AAB), die für alle angeschlossenen Organisationen bindend sind. 

 

§ 16 Schiedsgericht 

Der Kreisverband hat kein Schiedsgericht. 

Für jede Art von Streitigkeiten innerhalb des Kreisverbandes und seiner Mitglieder sind die Schiedsgerichte der Landesverbände zuständig. 

 

§ 17 Auflösung des KV 

Der KV kann nur aufgelöst werden, wenn wenigstens ein Drittel der angeschlossenen Ortsvereine dies schriftlich beantragen. Voraussetzung einer Auflösung ist, dass bei der hierzu einberufenen KV-Versammlung mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Delegierten für eine Auflösung stimmen. Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des KV an die LVS, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. 

 

§ 18 Gleichstellungsklausel 

Status und Funktionsbezeichnung in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Die männliche Form der in dieser Satzung verwendeten 

Personenbezeichnungen schließt weibliche Personen ein. 

 

§ 19 Schlussbestimmungen 

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Vertreterversammlung mit zwei Dritteln aller anwesenden Stimmen beschlossen werden. 

Die frühere Kreisverbandssatzung tritt außer Kraft. 

Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Vertreterversammlung und durch Genehmigung des Amtsgerichts in Kraft. 

 

Die vorstehende Satzung und Geschäftsordnung wurde von der Kreisverbands-Jahreshauptversammlung am 21.3.25 beschlossen und angenommen.

 


 

 

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